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Rechtsprechung Untermiete

Verweigert ein Vermieter auf Anfrage des Mieters die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Mit dieser Begründung bestätigte das AG Albstadt die entsprechende Kündigung eines Mieters. Nach dem Urteil ist es auch als Verweigerung der Erlaubnis anzusehen, wenn der Vermieter dem Mieter keine eindeutige Antwort gibt oder zur Erteilung der Erlaubnis nur unter Auflagen und Bedingungen bereit ist (AG Albstadt 6 C 660/97)

Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Das gilt auch für die Aufnahme von Geschwistern in der Wohnung. Der Vermieter muss zustimmen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht (BayObLG RE-Miet 5/82; WM 84,12)

 
     
     

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