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Rechtsprechung zum Garagenmietvertrag:
Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag
abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin
62 S 11/93; GE 93, 543)
Nächtlicher Lärm von Garagentoren berechtigt die Mieter der
direkt oberhalb der Garagen befindlichen Wohnungen zu einer Mietminderung
von 10 Prozent (LG Berlin 64 S 26/86; MM 86, 294)
Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn
der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag
nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem
einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (LG Wuppertal 9 S 356/94;
WM 96, 621 und AG Charlottenburg 19 C 231/92; GE 92, 91). Gegen den einheitlichen
Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten Verträgen mit eigenständigen
Mietvereinbarungen zusätzlich noch unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten
vereinbart werden (LG München I 14 S 10344/90; WM 92, 15).
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